Arbeitsrecht: Wer krank ist, kann auch entlassen werden
Trotz Kündigungsschutz: Aus „guten Gründen“ können Mitarbeiter rausfliegen.
Lange krank I Krankheit schützt nicht vor Kündigung: Es kommt auf die Gesundheitsprognose an.
Es gehört zu den klassischen Irrtümern, denen Arbeitnehmer immer wieder aufsitzen: Wer krank ist, kann nicht entlassen werden. Das stimmt nicht.
Kranke Mitarbeiter sind zwar durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) weitgehend sicher. Sie erhalten auch ihr Gehalt im Krankheitsfall noch sechs Wochen, so ist es im Entgeltfortzahlungsgesetz vorgeschrieben.
Nichterfüllung des Arbeitsvertrags: berechtigte Kündigung
Kann aber ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit seinen Arbeitsvertrag nicht dauerhaft erfüllen, darf der Arbeitgeber ihm – rechtlich zulässig – kündigen.
Die krankheitsbedingte Kündigung gehört laut KSchG in den Bereich der „Kündigung aus Gründen in der Person“, die das Gesetz dem Arbeitgeber erlaubt.
Es müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen gegeben sein – etwa, eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, damit eine solche Kündigung ausgesprochen werden kann.
Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 8 Sa 170/17) hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist.
Gute Gesundheitsprognose: unberechtigte Kündigung
Das Gericht behandelte den Fall eines Arbeitnehmers, der 2015 eine krankheitsbedingte Kündigung erhielt. Er hatte seit 2009 in jedem Jahr eine hohe Zahl von Fehltagen angehäuft, die zwischen 35 und 77 lagen. Der Arbeitgeber argumentierte, die Fehlzeiten des Mitarbeiters ließen auf eine schlechte gesundheitliche Entwicklung in der Zukunft schließen.
Der Mann klagte und hatte Erfolg. Das Gericht konnte keine negative Gesundheitsprognose feststellen. Laut Gutachten eines Sachverständigen sei nicht bewiesen, dass der Mann zukünftig wiederholt jährlich sechs Wochen oder langer arbeitsunfähig krank sein werde.
Fehlzeiten: Wann sie von Bedeutung sind
Der Mann fehlte zeitweise etwa wegen eines Fußleidens oder wegen Gallensteinen – wurde aber jeweils erfolgreich behandelt. Die Fehlzeiten seien daher für eine Prognose nicht von Bedeutung. Es stehe nicht fest, dass der Mitarbeiter seinen Verpflichtungen künftig nicht ohne Belastung für den Arbeitgeber nachkommen könne.