Rechtslage: Ist eine Verlängerung der Probezeit gültig?
Allgemein üblich sind Probezeiten von bis zu sechs Monaten. Und danach?
Probezeit Die Probezeit sollten Arbeitgeber und -nehmer dafür nutzen, um zu prüfen, ob "es passt". © Imago images Steinach
Die Probezeit gilt als Kennenlernphase, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenseitig prüfen können, ob das Arbeitsverhältnis passt. Daher sollten Arbeitnehmer diese Zeit besonders ernst nehmen und darauf achten, dass neben den fachlichen Qualifikationen auch die „menschlichen Skills“ geprüft werden. Teamfähigkeit, Führungsverhalten, Pünktlichkeit und das Halten an interne „Spielregeln“ werden genau unter die Lupe genommen.
Darf eine vertraglich vereinbarte Probezeit vom Arbeitgeber verlängert werden? Die einfache Antwort lautet: nein. „Der Arbeitgeber kann die Probezeit nicht einfach ohne Zustimmung des Arbeitnehmers verlängern”, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.
Die Parteien können sich aber abstimmen. Gibt der Arbeitnehmer sein Einverständnis, wird die Verlängerung in einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag festgehalten.
Der Fachanwalt nennt ein Beispiel: Im Arbeitsvertrag eines Unternehmens ist eine Probezeit von drei Monaten geregelt.
Eine neue Mitarbeiterin fehlt in dieser Zeit einen Monat lang wegen Krankheit. Deshalb kann sich der Arbeitgeber kein vollständiges Bild von ihrer Arbeitsleistung und ihrer Teamfähigkeit machen und verlängert in Absprache mit ihr die Probezeit um längstens drei weitere Monate.
Verlängerung auch nach sechs Monaten möglich
Aber auch über den regulären Zeitraum einer Probezeit von sechs Monaten hinaus ist in Einzelfällen eine Verlängerung möglich. Meyer empfiehlt Arbeitnehmern, ein solches Angebot des Arbeitgebers in der Regel anzunehmen.
Auch diesen Fall illustriert er anhand eines Beispiels: So könne es sein, dass ein Arbeitgeber am Ende des sechsten Monats noch nicht genau weiß, ob ein neuer Mitarbeiter ins Team passt, und kurz vor Ablauf der Probezeit eine Verlängerung erfragt.
Der Arbeitnehmer sollte sich auf jeden Fall darauf einlassen”, so Meyer. Denn ab dem siebten Monat des Arbeitsverhältnisses greift der gesetzliche Kündigungsschutz. In den ersten sechs Monaten beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Wochen, nach sechs Monaten sind es vier Wochen. Anders sieht es dagegen aus, wenn Firma und Arbeitnehmer vertraglich andere Fristen vereinbart haben.
Das heißt, die Kündigungsfrist ist dann unabhängig von der Probezeit länger, und der Arbeitnehmer hat das Recht, eine ab dem siebten Monat erfolgte Kündigung inhaltlich überprüfen zu lassen.
14-Tage-Frist
In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses und bei Vereinbarung einer Probezeit hat der Arbeitgeber das Recht, dem Arbeitnehmer mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen.
Das regelt Paragraf 622 im Bürgerlichen Gesetzbuch. „Und entscheidend ist dabei der Zugangszeitpunkt der Kündigung”, so Meyer. Eine Kündigungserklärung ist somit auch am letzten Tag der Probezeit noch möglich.
Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) tätig.