Arbeitsrecht: Kita oder Schule zu: Darf ich mein Kind dann im Homeoffice betreuen?
Jetzt auch noch Kita-Streik! Doch grundsätzlich müssen Angestellte ihre Arbeitszeit voll erbringen. Ausnahmen gibt es jedoch.
Kinderbetreuung während der Arbeitszeit Gerade Eltern kleiner Kinder fürchten, dass im Herbst aufgrund von Corona wieder Kitas und Schulen schließen. © Karriere Foto: Christina Bodendorfer on Unsplash
Der Herbst hat gerade erst begonnen – und mit ihm die Erkältungssaison. Nach dem Ende der Ferien sind in einigen Orten erste Schulen und Kitas schon wieder geschlossen worden. Für viele Eltern werden bei solchen Nachrichten leidvolle Erinnerungen an den Corona-Lockdown vom Frühjahr wach: Was, wenn die Schule oder Kita meines Kindes schließt?
Oft müssen Eltern dann im Homeoffice zwischen Arbeit und Kinderbetreuung changieren. Ein Kraftakt – vor allem, wenn die Kinder noch klein sind und sich nicht lange selbst beschäftigen können.
Doch so groß die Herausforderung für Eltern rein organisatorisch ist, wie ist eigentlich die Rechtslage? Darf ich mein Kind betreuen, obwohl ich eigentlich gerade von zu Hause aus arbeiten sollte?
Kinderbetreuung im Homeoffice: Das sagt das Arbeitsrecht
„Während der Arbeitszeit besteht grundsätzlich die Pflicht, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen“, erklärt Peter Weck, Partner bei der Rechtsanwaltsgesellschaft Beiten Burkhardt in Düsseldorf und Mitglied der Praxisgruppe Arbeitsrecht.
Das bedeutet: Bei wem die Arbeitszeit klar festgelegt ist (etwa im Schichtdienst), der darf in dieser Zeit keine Kinder betreuen, selbst wenn er oder sie von zu Hause aus arbeiten könnte. „Es handelt sich nämlich rein rechtlich um eine private Angelegenheit“, erklärt Weck.
Wenn die Arbeitszeiten hingegen flexibel einteilbar sind, spreche „an sich nichts dagegen, sich zwischendurch um die Kinderbetreuung zu kümmern“, sagt der Arbeitsrechtler. Voraussetzung auch hier wieder: „Man erbringt am Ende des Tages seine vertraglich vorgeschriebene Arbeitszeit“ – und arbeitet die Stunden, die man die Kinder betreut hat, zum Beispiel am Abend nach.
Kind krank in Corona-Zeiten: Mehr Kinderkrankentage für Angestellte
Ist das Kind krank, sieht die Lage anders aus. Dann dürfen Eltern zu Hause bleiben und sich um ihr Kind kümmern. Das regelt der §616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Danach hat jedes Elternteil pro Kind Anspruch auf zehn Kinderkrankentage im Jahr. Voraussetzung: Das Kind ist jünger als zwölf Jahre. Bei Alleinerziehenden ist der Anspruch der Kinderkrankentage doppelt so hoch, also maximal 20 im Jahr.
Wegen der Coronakrise wird für 2020 die Anzahl der Kinderkrankentage einmalig aufgestockt – auf bis zu 15 freie Arbeitstage pro Elternteil. Bei Alleinerziehenden sind es in diesem Jahr maximal 30 freie Arbeitstage pro Kind.
Kind krank und Lohnfortzahlung – das ist kein Muss
Auch wenn es viele denken: Dass man Kinderkrankentage auch bezahlt bekommt, ist keineswegs sicher. Rein rechtlich wird der Arbeitgeber zwar dazu angehalten, den Mitarbeiter bei vollen Bezügen freizustellen, wenn das Kind krank ist. Eine Pflicht besteht dazu aber nicht.
Oft schließen Arbeitgeber den §616 BGB im Arbeitsvertrag aus oder legen individuelle Regelungen fest, wie viele Kinderkrankentage bezahlt werden.
Dann greift allerdings das Sozialgesetzbuch, 5. Buch, §45 – und man erhält statt seines Gehalts Kinderkrankengeld. Zumindest wenn es keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gibt, etwa durch die Großeltern oder Nachbarn.
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 70 Prozent des Bruttoverdienstes, maximal aber 90 Prozent des Nettoverdienstes. Um es zu beziehen, müssen die Versicherten den Krankenschein bei ihrer Krankenkasse einreichen.
Wer privat versichert ist, hat keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Es gibt aber entsprechende Zusatzversicherungen, die den Fall abdecken und zahlen, wenn das Kind krank ist.