Arbeitsrecht: Auch bei Unwetter müssen Sie rechtzeitig zur Arbeit kommen
Arbeitnehmer müssen rechtzeitig bei der Arbeit sein – selbst wenn es gewittert oder stürmt. Sonst drohen Gehaltskürzungen oder sogar Abmahnungen.
Arbeitspflicht gilt auch bei Sturm Auch bei widrigen Wetterverhältnissen müssen Sie pünktlich an Ihrem Arbeitsplatz erscheinen – falls Ihr Chef nicht etwas anderes sagt. © Karriere Foto: imago images / localpic
Orkantief Sabine fegt über Deutschland. Die Bahn hat seit Sonntag, 18 Uhr, den Fernverkehr deutschlandweit eingestellt – bis mindestens 10 Uhr am Montagvormittag. Auch der Nahverkehr fällt teilweise aus. An den Flughäfen gibt es etliche Ausfälle in Hamburg, Bremen, Hannover, Düsseldorf und Köln, aber auch in Frankfurt und München.
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Für elf Millionen Menschen stellt sich die Frage: Wie komme ich zur Arbeit. Sie verbringen jeden Tag mindestens eine Stunde auf dem Weg zur Arbeit. Durch „höhere Gewalt“ verlängert sich die Fahrtzeit.
Muss ich trotz Sturm, Schnee oder Glatteis trotzdem pünktlich auf der Arbeit sein? Welche Folgen hat es, wenn ich zu spät komme? Was tue ich, wenn die Kita geschlossen hat und ich auf die Kinder aufpassen muss? Und sollte ich den Chef informieren? Karriere.de gibt Antworten auf die drängendsten Fragen.
Darf ich wegen wetterbedingten Ausfällen im Bahnverkehr und verstopften Straßen zu spät zur Arbeit kommen?
Der Arbeitnehmer muss zur Arbeit kommen – und zwar pünktlich. Ausreden zählen nicht.
Denn grundsätzlich gilt: Allein der Arbeitnehmer ist dafür verantwortlich, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein. Arbeitsrechtler sprechen vom Wegerisiko.
Das Wegerisiko gilt übrigens nicht nur bei Eis und Schnee, sondern auch bei Hochwasser oder anderen Unwetter-Ereignissen. Auch bei Bahnstreiks ist es die Pflicht des Arbeitnehmers, pünktlich zu sein.
Bin ich bei Sturm oder Schneechaos dazu verpflichtet, früher aufzustehen?
Ja. „Der Arbeitnehmer muss einplanen, dass es länger dauern kann“, sagt Sebastian Schröder, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Düsseldorfer Kanzlei Aquan. „Er muss alles Zumutbare unternehmen, um pünktlich anzukommen – zum Beispiel früher aufstehen.“
Was Arbeitgeber aber nicht verlangen können: Dass ihre Angestellten im Hotel übernachten, um ihren Dienst rechtzeitig anzutreten. Das ist nicht zumutbar.
Welche Konsequenzen drohen mir, wenn ich zu spät oder gar nicht komme?
„Hier gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn“, sagt Schröders Kollege Marino Loy von der Düsseldorfer Kanzlei Kapellmann. Wer zu spät zur Arbeit kommt, riskiert für die ausgefallene Zeit eine anteilige Kürzung des Gehalts – egal welche Anstrengungen er unternommen hat, um pünktlich zu erscheinen.
Kann ich die versäume Zeit nicht einfach nacharbeiten?
Nein. Der Arbeitnehmer hat keinen gesetzlichen Anspruch darauf, die verpasste Arbeitszeit einfach nachzuholen. In Tarif- oder Betriebsvereinbarungen kann das allerdings anders geregelt sein; dann könnte er die verpassten Stunden nacharbeiten. Andererseits darf auch nicht der Chef verlangen, dass der verspätete Mitarbeiter am selben Tag noch länger auf der Arbeit bleibt.
Bei Angestellten, die nicht im Schichtbetrieb arbeiten, ist die Verspätung weniger problematisch. Wer Gleitzeit hat, kann die Zeit einfach nachholen.
Was tue ich, wenn mir auf dem Weg zum Job ein Unfall passiert?
Auf glatter Straße ist das Auto schnell im Straßengraben gelandet. Wenn der Angestellte wegen eines Unfalls zu spät kommt, gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ nicht. Geregelt ist diese Ausnahme im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). In Paragraf 616 steht: Wenn der Arbeitnehmer „durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein (eigenes) Verschulden“ zu spät kommt, muss der Chef den betroffenen Angestellten weiter entlohnen. Die Unfallkosten übernimmt übrigens – sofern der Mitarbeiter auf dem direkten Weg zur Arbeit war – die gesetzliche Unfallversicherung.
Heftige Schneefälle sind übrigens kein „in seiner Person liegender Grund“ – schließlich betrifft der Winter alle Menschen in der Region.
Was passiert, wenn Kita und Schule wetterbedingt geschlossen haben?
Auch dann gilt Paragraf 616 BGB. Erziehungsberechtigte dürfen in einem solchen Fall ihr Kind zu Hause betreuen. Ihr voller Lohn wird ihnen weitergezahlt, da Kinder auch „einen in seiner Person liegenden Grund“ darstellt. Arbeitsrechtler Schröder rät dazu, genau in Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen zu schauen. „Einige Firmen haben Paragraf 616 ausgeschlossen.“
Ich schaffe es nicht pünktlich. Sollte ich meinen Chef über die Verspätung informieren?
Unbedingt. „Arbeitnehmer haben die Pflicht, ihren Chef rechtzeitig zu unterrichten“, sagt Loy.
Und wenn ich das vergesse?
Drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Im schlimmsten Fall riskieren Arbeitnehmer eine Abmahnung. Redet sich ein Arbeitnehmer im Winter regelmäßig mit Schnee und Eis raus, ist sogar eine fristlose Kündigung denkbar. In der Praxis dürfte bei einer einmaligen winterbedingten Verspätung allerdings kaum ein Chef zu harten Rechtsmitteln greifen – es sei denn, es ist für ihn eine willkommene Gelegenheit, langjährige Querulanten loszuwerden.
Unabhängig davon was Gerichte sagen: Es lassen sich oft einvernehmliche Lösungen finden, die dem Chef und den Angestellten nützen. Die Mitarbeiter können die verloren gegangene Zeit an einem anderen Tag nacharbeiten, Urlaub nehmen oder ihre Überstunden abbauen.
Macht es einen Unterschied, ob ich wegen vorhergesagten Unwetters oder eines plötzlichen Wintereinbruchs zu spät komme?
Bei der Bezahlung nicht. Denn auch bei unvorhersehbaren Ereignissen gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn.“ Bei den arbeitsrechtlichen Konsequenzen gibt es allerdings Unterschiede: Wer wegen nicht zu erwartenden und heftigen Schneefällen über Nacht zu Hause eingeschneit wird und seinen Chef rechtzeitig informiert, wird wohl nicht abgemahnt, weil es unverhältnismäßig wäre – schließlich hat der Angestellte die Verspätung nicht selbst zu verschulden.
Wurden Schnee und Eis allerdings in der Wettervorhersage angekündigt, muss der Mitarbeiter früher aufstehen, um rechtzeitig anzukommen. Tut er das nicht, droht ihm die Abmahnung.
Kann ich an Wintertagen nicht einfach von zu Hause arbeiten?
„Wenn Arbeitnehmer ohnehin eine Home-Office-Vereinbarung haben, ist das kein Problem, sofern sie ihren Arbeitgeber informieren“, sagt Loy. Bei Eis und Schnee sei das auch spontan möglich, zumindest wenn das abgesprochen wird. Schließlich liegt es im eigenen Interesse des Chefs, dass seine Angestellten auch an Wintertagen für ihn arbeiten.
Wie sieht es mit dem Heimweg aus?
Dafür gelten dieselben Regelungen – das Risiko liegt beim Arbeitnehmer. Auch wenn sich die Fahrt nach Hause schneebedingt verlängert, muss der Angestellte am anderen Tag wieder pünktlich da sein.
Muss ich auch bei niedrigen Temperaturen an meinem Arbeitsplatz bleiben oder ist mein Chef verpflichtet, im Winter zu heizen?
„Der Chef muss seinen Angestellten einen zumutbaren Arbeitsplatz zur Verfügung stellen“, sagt Arbeitsrechtler Schröder. Wenn es zu kalt ist und das Unternehmen gar schließen muss, haben die Angestellten frei – werden aber weiter entlohnt. Denn in der Firma trägt der Chef das Betriebsrisiko.
Das gilt übrigens auch, wenn viele Mitarbeiter bei Schnee und Eis zu spät oder gar nicht zur Arbeit erscheinen. Sollte sich dadurch die Produktion verzögern oder gar lahmgelegt werden, kann der Chef dafür nicht seine Angestellten belangen, so Schröder. Auch der Chef also muss im Winter besondere Vorkehrungen treffen.